24.09.2026

Bekanntmachung Beginn der Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Boxberg/O.L.

Die Gewässerunterhaltung erfolgt auf Grundlage der §§ 39 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der §§ 31 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG).

Zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung gehören insbesondere die Pflege und Entwicklung der Gewässer, die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie die Erhaltung und Pflege der Ufer. Dabei sind insbesondere die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Unterhaltungsarbeiten können unter anderem folgende Maßnahmen erforderlich sein:

  • Beseitigung von Abflusshindernissen und Ablagerungen,
  • Pflege und erforderlichenfalls Rückschnitt von Uferbewuchs,
  • Mahd von Gewässerböschungen,
  • Sicherung bzw. Pflege der Ufer und Gewässerrandstreifen,
  • erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.

Die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt und können je nach örtlichen Gegebenheiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Grundstückseigentümer, Anlieger und Hinterlieger werden darauf hingewiesen, dass die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Maßnahmen zu dulden sind. Soweit dies für eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung erforderlich ist, kann insbesondere das Betreten und vorübergehende Benutzen von Grundstücken notwendig sein. Die entsprechenden gesetzlichen Duldungspflichten ergeben sich insbesondere aus § 41 WHG und § 38 SächsWG.

Die Gemeinde bittet alle betroffenen Grundstückseigentümer und Anlieger um Verständnis für die mit den Unterhaltungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen. Wir sind bemüht Flurschäden zu vermeiden, was jedoch aufgrund der Witterung nicht immer möglich ist. Sollte es im Einzelfall zu Schäden komme, werden diese nach Abschluss der Arbeiten beseitigt.

Sandro Klose
Bauhofleiter der Gemeinde Boxberg/O.L.
24.09.2026